Symbolfoto, © Sebastian Ständecke, www.pixelquelle.de Treffen Christlicher Lebensrecht-Gruppen

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27.09.2005

Assistenten der Selbsttötung: „Dignitas“ jetzt auch in Deutschland

„Sterbehilfe“-Organisation verhalf bisher 453 Personen in der Schweiz zum Suizid


H a n n o v e r (idea) – Die umstrittene schweizerische Vereinigung „Dignitas“, die Schwerstkranken zur Selbsttötung verhilft, ist jetzt mit einer Tochterorganisation in Deutschland vertreten. Am 26. September wurde in Hannover der Verein „Dignitas Deutschland“ gegründet. Die Organisation hat nach eigenen Angaben bis zum 15. September 453 Personen in der Schweiz „in den Freitod begleitet“, davon 253 aus Deutschland. Sie will sich dafür starkmachen, daß in Deutschland die verbotene Beihilfe zum Suizid erlaubt wird. In der Schweiz ist ein solches Handeln zulässig, wenn es nicht aus selbstsüchtigen Beweggründen geschieht. „Wir wollen in Europa etwas in Bewegung bringen, damit die Leute nicht mehr in die Schweiz reisen müssen“, sagte Dignitas-Generalsekretär Ludwig Minelli dem „Tages-Anzeiger“ (Zürich). Die Organisation beschafft ihren Mitgliedern „im Fall von ärztlich diagnostizierten hoffnungslosen oder unheilbaren Krankheiten, unerträglichen Schmerzen oder unzumutbaren Behinderungen“ ein Betäubungsmittel mit tödlicher Wirkung. Vertreter aus Kirche, Politik und Ärzteschaft übten scharfe Kritik am Vorgehen von „Dignitas“. Der von dieser Organisation eingeschlagene Weg sei „völlig falsch“, erklärten die hannoversche Landesbischöfin Margot Käßmann und die niedersächsische Sozialministerin Ursula von der Leyen (CDU) in einer gemeinsamen Pressemitteilung. Sie warnen vor einer Entwicklung, sich der Alten und Kranken zu entledigen. Eine solche Gesellschaft sei menschenverachtend und zynisch. Notwendig sei vielmehr eine „starke Palliativversorgung, damit es uns als Gesellschaft gelingt, sterbende Menschen schmerzfrei und würdevoll in den Tod zu begleiten“. Der Präsident der Bundesärztekammer Jörg-Dietrich Hoppe erklärte, für die Ärzteschaft gelte auch in Zukunft die Maxime: „Der Patient hat das Recht auf einen würdigen Tod, aber er hat nicht das Recht, getötet zu werden.“ Niemand dürfe am Strafrechtsparagraphen 216 rütteln, der die Tötung auf Verlangen verbietet. „Leiden zu lindern und Angst zu nehmen, um damit ein selbstbestimmtes, würdevolles Lebensende zu ermöglichen – das, und nichts anderes ist der ärztliche Auftrag“, so Hoppe.

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