Symbolfoto, © Sebastian Ständecke, www.pixelquelle.de Treffen Christlicher Lebensrecht-Gruppen

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20.12.2002

Christliche Schwangeren-Beratungsstelle fordert Unterschriftsverweigerung

“Die Birke”: Beraterinnen werden zum “Sündenbock” für rechtswidrige Abtreibungen gemacht

H e i d e l b e r g (idea) – Beraterinnen in Schwangerschaftskonflikten sollten künftig ihre Unterschrift unter den Beratungsschein verweigern. Dazu fordert die christliche Beratungsstelle “Die Birke” (Heidelberg) in einem Faltblatt auf. Geschäftsführer Hartmut Koch befürchtet, daß die Berater für Abtreibungen verantwortlich gemacht werden könnten. Er weist in dem Blatt darauf hin, daß eine Abtreibung in jedem Fall eine rechtswidrige Tat sei, die nur bei Vorlage eines Beratungsscheines nicht strafrechtlich verfolgt werde. Im strafrechtlichen Sinne sei damit die Ausstellung eines solchen Scheines Beihilfe zu einer rechtswidrigen Tat, so das Informationsblatt. In einem Begleitschreiben beklagt Koch, daß sich Gesellschaft und Politik mit der derzeitigen “Schein-Regelung” aus der Verantwortung gestohlen hätten “und sich als ... späteren Sündenbock all jene BeraterInnen ausgeguckt haben, die nun im Glauben an die Rechtmäßigkeit ihres Tuns fleißig Unterschrift leisten”. “Die Birke” bietet Schwangeren Beratung und praktische Hilfe, allerdings ohne die vom Gesetzgeber geforderte Bescheinigung, an. Wegen ihrer Ablehnung von Abtreibungen erhält die Organisation keine staatlichen Zuschüsse. 1997 erhielt sie den Aloys-Henhöfer-Preis der Evangelischen Vereinigung für Bibel und Bekenntnis in Baden.

Der Beraterbrief im Wortlaut hier:

Liebe Beraterin, lieber Berater,

BERATUNGSBESCHEINIGUNG
nach § 7 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)
vom 21. August 1995 (BGBI. I S. 1050)

Hiermit wird bestätigt, dass

Frau ...........................................................................................

nach §§ 5 und 6 SchKG beraten worden ist.


.................. ....................... ........................................................
Ort Datum Unterschrift eines Vertreters/ einer Vertreterin der
anerkannten Beratungsstelle

im Schwangerschaftskonflikt möchten Sie Frauen gut beraten, von denen keine gerne abtreibt. Und Sie beabsichtigen das Beste für die Schwangere und ihr Kind. Allerdings, und dies haben Sie vielleicht zu wenig bedacht:

Durch Ihre Unterschrift wird der Beratungsschein ein strafrechtlich bedeutsames Dokument, an dem

Sie persönlich beteiligt sind.

Die Bescheinigung über die erfolgte Beratung im Schwangerschaftskonflikt trägt

Ihre Unterschrift


Sie bestätigen damit eine kompetente und verantwortliche Beratung, die namentlich nachweisbar ist
und Bedeutung hat.

Erst der Beratungsschein ermöglicht der Frau, eine Abtreibung straffrei durchführen zu lassen. Abtreibungen, die aufgrund der von Ihnen ausgestellten Bescheinigungen durchgeführt werden, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes generell rechtswidrig.

Der Gesetzgeber sieht nur davon ab, eine Frau wegen der Tötung ihres Kindes strafrechtlich zu verfolgen, weil sie sich in einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle beraten ließ und den Beratungsschein dem abtreibenden Arzt vorgelegt hat.

Diese Rechtslage ist einmalig.

Für Sie heißt das, dass Sie als Beraterin oder als Berater durch die Aushändigung des Scheines das Risiko für das ungeborene Kind erhöhen und akzeptieren, dass der von Ihnen ausgestellte Schein für eine Abtreibung verwendet werden kann.

Im strafrechtlichen Sinn leisten Sie Beihilfe.

Das Gesetz sagt:
„Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.“

Ihre Unterschrift

Nur durch einen Gesetzes-Trick hat man also festgelegt, dass eine rechtswidrige Abtreibung, für die Sie einen Beratungsschein ausstellen, nicht verfolgt wird.

Der Herausgeber des Kommentars zum Strafgesetzbuch Prof. Dr. Herbert Tröndle schreibt:1

„Die Beratungsbescheinigungen geben auch künftig massenweise Ungeborene der scheinlegalisierten und straffreien Tötung preis.“

Für Sie bedeutet dies:

Auch wenn die Frau bereits vor dem Beratungsgespräch fest entschlossen war, eine Abtreibung vornehmen zu lassen, ändert dies nichts an dem Tatbestand Ihrer persönlichen Beihilfe.

Ihre Unterschrift

Vor allem die Tatsache, dass nach wie vor in der Öffentlichkeit über die Zulässigkeit bzw. Strafwürdigkeit der Abtreibung gestritten wird, sollte Ihnen zu denken geben. (Es kann ja auch nicht richtig sein, dass die Schwächsten in unserer Gesellschaft rechtlos gestellt werden.)

Schon allein aufgrund der demographischen Untersuchungen wird sich die Gesetzeslage mit Sicherheit wieder ändern.

Warum schreiben wir das gerade Ihnen?

Sie müssen davon ausgehen, dass es später einmal darum gehen wird, einen Schuldigen zu finden.

1 Herbert Tröndle in „Die Neue Ordnung“, Nr. 1/1996 Februar, Seite 58:
Kirchliche Mitverantwortung für ein Unrechtssystem?


Dabei werden alle auf Sie, die Berater blicken. Ist Ihnen das bewußt?

Ihre Unterschrift

Auch in der zurückliegenden deutschen Geschichte waren es immer Einzelpersonen, die zur Rechenschaft gezogen wurden, drei Beispiele mögen genügen:

1.
In den ab 1945 geführten Nürnberger Prozessen wurden auch Urteile gesprochen über Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie Euthanasie oder Versuche an Menschen. Die allermeisten Angeklagten verteidigten sich erfolglos, als sie sich auf die Rechtslage im nationalsozialistischen Staat beriefen.

2.
Die Todesschützen an der „Mauer“ glaubten gesetzmäßig zu handeln, wurden angeklagt und rechtskräftig verurteilt. Ihre Berufung auf damalige Anweisung Ihrer Vorgesetzten hat Ihnen nichts genutzt.

3.
Menschen, die in der NS-Zeit Zwangsarbeit leisten mussten, erhalten wegen des ihnen angetanen
Unrechts Entschädigungen, obwohl ihr Arbeitseinsatz geltendem Recht entsprach - und das nach
über 55 Jahren.

Überprüfen Sie daraufhin doch einmal entsprechende Schriften und Anweisungen, die für Ihre Tätigkeit von Bedeutung sind.

Verweigern Sie Ihre Unterschrift, denn bereits jetzt sind Gesetze und Kommentare vorhanden, die im Ernstfall auf einen alleinigen Verantwortlichen verweisen:

Auf die Beraterin oder den Berater!

Folgende Formulierungen finden sich in der Schrift 2 von Dieter Ellwanger, Leitender Ministerialrat,
Sozialministerium Baden-Würtemberg:

„Wesentlicher Inhalt der Schwangerschaftskonfliktberatung ist, dass sich die Beraterin oder der Berater vergewissern [über das] Bewusstsein der Frau, dass das ungeborene Leben in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und dass deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann“...
( 2 S. 22 )

„Es wäre irrtümlich, [aus der Ergebnisoffenheit der Beratung] den Schluss zu ziehen, sie habe wertneutralen Charakter. [Das Gegenteil ist der Fall:] die Vorschrift nimmt in vollem Umfang die Wertmaßstäbe des Grundgesetzes auf, nach denen der Staat verpflichtet ist, menschliches Leben, auch des Ungeborenen, zu schützen.“ ( 2 S. 23)

„Erst wenn die beratende Person die Beratung insgesamt als abgeschlossen betrachtet ... ist die Beratungsbescheinigung auszustellen ... .[Vorher] kann die Frau - auch wenn sie anderer Ansicht ist -( zunächst ) die Beratungsbescheinigung ( noch ) nicht verlangen.“ ( 2 S. 29)

„Wenn die Frau die Beratungsstelle lediglich formal zum Zwecke der Erlangung der Bescheinigung aufgesucht hat, ohne dass in eine ernstzunehmende Konfliktberatung eingetreten worden ist... [, so ist] gemäß §271 StGB ( mittelbare Falschbeurkundung ) [eine unwahre Feststellung getroffen worden.]“ ( 2 S. 32)

2 Schwangerschaftskonfliktgesetz, erläuterte Textausgabe; Verlag W. Kohlhammer; 1997
(Arbeitshilfe für die Praxis der Ärzte und Beratungsstellen)
[ ] = Anmerkung Die BIRKE; Hervorhebungen im Original


Erkennen Sie, dass Ihnen als Beraterin oder als Berater die gesamte Verantwortung zukommt?
Immer wieder wird der Schutz des ungeborenen Lebens (mit Bezug auf das Grundgesetz) als Aufgabe der Beratungsstellen betont, und das einzige

erforderliche
Dokument trägt Ihre Unterschrift

Sie sind also verantwortlich!

Da der Zweck der Bescheinigung bei dessen Ausstellung bekannt ist (straflose Tötung des ungeborenen Kindes) entfällt sogar der strafmindernde Aspekt der Fahrlässigkeit.

Sie übernehmen eine rechtlich bedeutsame Funktion bei der Entscheidung über das ungeborene Leben. Dabei handeln Sie unabhängig und freiwillig.

Folglich arbeiten Sie also in Unsicherheit darüber, ob nicht eines Tages Ihre Unterschrift anklagend gegen Sie verwendet wird. Bitte denken Sie doch noch einmal ganz gründlich darüber nach.

Mit freundlichen Grüßen

Die BIRKE e.V.



P.S.: Der BGH hat gerade jetzt, im November 2002, sogar bereits erreichte Freisprüche dreier Mitglieder des Politbüro aufgehoben. Die Anklage bezieht sich auf Todesschüsse an der Berliner Mauer und lautet auf Totschlag durch Unterlassen“.

29. November 2002

V.i.S.d.P.:
Die BIRKE e.V. - Rohrbacher Straße 22 - 69115 Heidelberg

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