Symbolfoto, © Sebastian Ständecke, www.pixelquelle.de Treffen Christlicher Lebensrecht-Gruppen

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05.02.2005

Keine Meinungsfreiheit fuer Lebensrechtler: Demonstrationsverbot vor Abtreibungspraxen

Karlsruhe (ALfA) – Ein Lebensschuetzer darf nicht vor einer Abtreibungsambulanz gegen das Toeten Ungeborener protestieren. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden, wie die Evangelische Nachrichtenagentur idea am 28.01.04 meldet. Die Richter bestaetigten laut idea ein Urteil des Oberlandesgerichtes Stuttgart, das dem Abtreibungsgegner Klaus Guenter Annen aus Weinheim bei Heidelberg verbietet, in bestimmten Strassen woertlich oder sinngemaess darauf hinzuweisen, dass ein benachbarter Arzt Abtreibungen vornehme.

Der Mediziner habe Annen Behinderung gesetzlich erlaubter Handlungen und Beleidigung vorgeworfen. Annen hatte mit einem Plakat mit den Aufschriften „Abtreibung toetet ungeborene Kinder“ und „Du sollst nicht toeten. Gilt auch fuer Aerzte“ vor der Praxis demonstriert und Frauen in Gespraeche verwickelt. Auf Flugblaettern habe er auf die Gesetzesregelung hingewiesen, dass Abtreibungen grundsaetzlich rechtswidrig seien, aber bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften straffrei bleiben. Aehnliche Aktionen, bei denen Annen sogar den Namen des abtreibenden Arztes nannte, seien vom Oberlandesgericht Karlsruhe der Evangelischen Nachrichtenagentur zufolge als hinnehmbare Kritik bezeichnet worden, die vom Grundgesetz gedeckt sei. Gegenueber idea habe Annen angekuendigt, auf das „Bannmeilen-Urteil“ des BGH mit einer Verfassungsbeschwerde zu reagieren. Die Begruendungen seien widerspruechlich.

Laut idea-Bericht stelle dem BGH zufolge ein abtreibender Arzt seine Fachkompetenz „in den Dienst einer von Verantwortung getragenen Elternschaft“. Man duerfe ihn nicht „von einer gesetzlich erlaubten Taetigkeit abhalten, die im Blick auf Hilfe suchende Schwangere Teil der medizinischen Versorgung ist“. Der Gesetzgeber habe die Moeglichkeit eines zulaessigen Schwangerschaftsabbruchs geschaffen, um Frauen im Sinn des Lebensschutzes zu beeinflussen. Zum Schutzkonzept fuer das ungeborene Leben gehoere, dass jede Schwangere in der Naehe ihres Wohnsitzes eine intensive aerztliche Beratung und gegebenenfalls aerztliche Versorgung erlangen koenne. Das Vertrauensverhaeltnis zwischen Arzt und Patientin duerfe nicht durch Aktionen Dritter belastet werden. Annen habe aber das Ansehen des Arztes bei Passanten herabgewuerdigt und damit einen nicht hinnehmbaren Eingriff in dessen Persoenlichkeitsrecht vorgenommen. (BGH VI ZR 308/03)

Scharfe Kritik auf das Urteil kam von Seiten der Lebensrechtsorganisationen. Das "Bannmeilen-Urteil" des BGH stelle laut einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Lebensrecht (BVL) vom 27. Januar einen schweren Rueckschlag im Kampf um das Lebensrecht ungeborener Kinder dar. Damit wuerden Abtreibungskliniken und -praxen ­ einzigartig in der Bundesrepublik Deutschland ­ zum meinungsfreien Raum. Aus Sicht des Bundesverbands Lebensrecht sei es laut der Bundesvorsitzenden Dr. Claudia Kaminski nicht nachvollziehbar, dass der BGH Einbussen bei Umsatz und Gewinn abtreibender Aerzte hoeher bewertet als die Grundrechte der Meinungs- sowie der Glaubens- und Gewissensfreiheit; ganz zu schweigen vom Lebensrecht wehrloser und unschuldiger Kinder, um deren Rettung es dem Lebensrechtler Klaus Guenter Annen gehe.

Ausgesprochen widerspruechlich sei laut Dr. Kaminski auch, dass der BGH die "rechtswidrigen", aber "straffreien" Abtreibungen als legal bezeichnet. Unrecht werde nicht dadurch Recht, dass auf Strafe verzichtet wird. Es sei absurd, wenn der BGH von einer unzumutbaren "Prangerwirkung" spricht, welche die Aufklaerungsarbeit des Lebensrechtlers Annen fuer den abtreibenden Arzt habe. Denn wenn die Toetungshandlung des Arztes legal waere, koennte eine davon abweichende Meinungsaeusserung wohl kaum eine "Prangerwirkung" entfalten.

„Schlicht skandaloes“ sei es, wenn der BGH die vorgeburtliche Kindstoetung, die ein Missbrauch aerztlichen Koennens ist, als "Dienst einer von Verantwortung getragenen Elternschaft" klassifiziert. Der BVL empfehle aus grundsaetzlichen Erwaegungen Herrn Annen, auch gegen dies Urteil Verfassungsbeschwerde einzulegen.

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