Symbolfoto, © Sebastian Ständecke, www.pixelquelle.de Treffen Christlicher Lebensrecht-Gruppen

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29.04.2003

Baden: Lebensschützer darf Abtreibungen "Mord" und "rechtswidrig" nennen

In Württemberg kosten diese „Beleidigungen“ 250.000 Euro

S t u t t g a r t / K a r l s r u h e, 23. April 2003 (idea) - Begehen Frauenärzte, die Ungeborene abtreiben, einen Mord? Dürfen Kritiker Abtreibungen als rechtswidrig bezeichnen? Darüber gehen die Meinungen in der baden-württembergischen Justiz weit auseinander, wie Entscheidungen der Oberlandesgerichte von Stuttgart und Karlsruhe zeigen. Beide Gerichte hatten über Klagen gegen den Lebensschützer Günter Annen (Weinheim bei Heidelberg) zu urteilen, der vor Abtreibungspraxen in Heilbronn und Heidelberg mit Sandwichplakaten einen „Stopp rechtswidriger Abtreibungen“ forderte und den Ärzten „Mord an Kindern“ vorwarf. Auf Flugblättern bezeichnete er Abteibungen als „neuen Holocaust“. Die württembergischen Richter vertraten im März die Auffassung, daß Abtreibungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form aus der Sicht eines unvoreingenommenen Publikums nicht rechtswidrig seien. Sie drohten Annen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder sechs Monate Haft an, falls er seine Flugblätter noch einmal vor der Praxis eines Frauenarztes verteile und diesen dadurch beleidige. In Baden befanden die Richter am 23. April, daß sich Ärzte die drastisch formulierte Kritik gefallen lassen müssen. Es handele sich um einen „Beitrag im geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit bewegenden fundamentalen Frage“. Annens Kritik sei durch das Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Der Begriff „rechtswidrig“ entspreche der vom Bundesverfassungsgericht definierten Rechtslage. Danach sei ein nach Beratung erfolgter Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Indikation „rechtswidrig, aber nicht strafbar“. Bereits vor drei Jahren habe der Bundesgerichtshof (BGH) erklärt, daß Annens Vergleich „Damals: Holocaust - heute: Babycaust“ mit der freien Meinungsäußerung vereinbar sei. Der BGH ist auch für die endgültige Klärung der unterschiedlichen Rechtsauffassungen zuständig.

Lebensrechtler: Dank an „mutige Juristen“ in Karlsruhe
Lebensrechtsorganisationen begrüßen das Karlsruher Urteil. Die Richter hätten sich nicht gescheut, an Selbstverständlichkeiten zu erinnern, sagte die Sprecherin der „Christdemokraten für das Leben“, Astrid Mannes (Meschede), gegenüber idea. Auch Embryos hätten eine Menschenwürde, die von der Gesellschaft zu schützen sei. Deshalb halte das Bundesverfassungsgericht (BVG) Abtreibungen zu Recht für rechtswidrig. Die Juristen-Vereinigung Lebensrecht erwartet, daß das BVG das Karlsruher Oberlandesgericht bestätigen werde, da dieses Gericht sich an die Vorgaben des BVG gehalten habe. Ein Ende des juristischen Verwirrung komme ganz Deutschland zu gute, sagte der Vorsitzende, Verwaltungsrichter a.D. Bernward Büchner (Freiburg). Nach Ansicht des Treffens Christlicher Lebensrechtsgruppen (TCLG) haben die „mutigen Juristen“ in Karlsruhe das Vertrauen in den Rechtsstaat und in die Justiz verstärkt. Der Sprecher dieses Forums von Initiativgruppen aus evangelischen Landes- und Freikirchen, pietistischen Gemeinschaften und der katholischen Kirche, Hartmut Steeb (Stuttgart), hofft auf Auswirkungen bis nach Bayern. Dort wurde der christliche Lebensrechtler Johannes Lerle (Erlangen) zweimal zu mehrmonatigen Gefängnisstrafen verurteilt, weil er einen Abtreibungsspezialisten auf Flugblättern als „Berufskiller“ und „Folterknecht“ bezeichnete.

Kritik der Diakonie: Gericht greift Menschenwürde von Frauen an
Heftige Kritik an dem Karlsruher Urteil kommt dagegen vom Diakonischen Werk Baden. Das Gericht greife die Menschenwürde von Schwangeren in Notlagen an, sagte die für Konfliktberatungsstellen zuständige Referentin, Ingrid Reutemann (Karlsruhe). In Beratungsgesprächen werde auch das Thema Schuld angesprochen. Manche Frauen fragten sich, ob sie einen Mord begingen. Es helfe ihnen aber nicht, wenn man sie als Mörderinnen diffamiere. Keine Frau entscheide sich leichtfertig oder voreilig für einen Schwangerschaftsabbruch.

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