Symbolfoto, © Sebastian Ständecke, www.pixelquelle.de Treffen Christlicher Lebensrecht-Gruppen

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16.04.2003

BGH stattet Aerzte mit Lizenz zum Toeten aus: Heftige Kritik von Hospiz-Bewegung

Karlsruhe (ALfA). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Entscheidung ueber Leben und Tod von Wachkoma-Patienten auch beim Vorliegen einer klaren "Patientenverfuegung" in den Haenden von Richtern und Aerzten liegt. Das berichtet die "Sueddeutsche Zeitung" (Ausgabe vom 11. April). Zwar habe der BGH die Bedeutung von Patientenverfuegungen betont, mit denen der Verzicht auf lebenserhaltende und lebensverlaengernde Massnahmen erklaert werden koenne, zugleich verlange er aber auch, dass ausser der Einwilligung eines Betreuers auch die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts notwendig sei. Beides sei nicht erforderlich, wenn die Aerzte keine Behandlung oder Weiterbehandlung anboeten.

Mit einem eindringlichen Appell hat die bioethik-kritische Organisation BioSkop auf das Urteil reagiert. "Der Gesetzgeber muss schleunigst klar stellen, dass in Deutschland weder Betreuer noch Richter das Recht haben, ueber Leben und Tod bewusstloser Patienten zu entscheiden. Es pervertiert den Auftrag von Pflegekraeften und Aerzten, wenn sie kuenftig bewusstlose Patienten durch Abbruch notwendiger medizinischer und pflegerischer Massnahmen ums Leben bringen muessen", so die BioSkop-Sprecherin Erika Feyerabend. Es gebe eine schiefe Ebene hin zur aktiven Toetung schwer kranker Menschen. Das zeige die Bedeutung solcher Verzichtserklaerungen in den Euthanasiegesetzen der Niederlande und Belgiens, wo mit Einwilligung des Betroffenen auch die Giftspritze erlaut sei.

Die Deutsche Hospiz Stiftung hat sich in einer ersten Reaktion ebenfalls an die Politiker gewandt. "Die Politik der ruhigen Hand fuehrt in diesem Fall dazu, von den Problemen ueberrollt zu werden. Jetzt ist die Buechse der Pandora geoeffnet." Das Chaos bei der Regelung von Betreuungsrechtsfragen sei durch das Urteil erst Recht ausgebrochen. Die oertlichen Vormundschaftsgerichte saehen zurzeit keine gerichtliche Zustaendigkeit bei medizinischen Massnahmen, die zum Tode fuehrten. Auch sei weder geklaert, wie eine valide und praxistaugliche Patientenverfuegung auszusehen habe, noch nach welchen juristisch nachvollziehbaren Kriterien entschieden werden solle.

(mehr dazu: www.sueddeutsche.de)

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