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17.02.2003
Aerzte und Pfleger koennen nicht zum Toeten gezwungen werden
Muenchen (ALfA). Der Vater des 38-jaehrigen Wachkoma-Patienten Peter K. hat kein Recht, von den Pflegern seines Sohnes zu verlangen, aktiv dessen Tod herbeizufuehren. Wie die "Sueddeutsche Zeitung" (Ausgabe vom 14.02.) berichtet, hat gestern das Oberlandesgericht Muenchen (OLG) entschieden.
Wie die Zeitung weiter schreibt, werde Peter K., der seit einem Selbstmordversuch 1998 ohne Bewusstsein ist, durch kuenstliche Ernaehrung in einem Pflegeheim am Leben gehalten. Er steht unter vormundschaftlicher Betreuung durch seinen Vater. Im Dezember 2001 habe Dieter K. den behandelnden Arzt seines Sohnes veranlasst, die Beendigung der kuenstlichen Ernaehrung anzuordnen, damit Peter K. binnen acht bis zehn Tagen sterben werde. Aus Gewissensgruenden haetten jedoch die Heimleitung und Pflegepersonal ihre Mitwirkung verweigert, sich aber zu einer Aufhebung des Heimvertrags bereit erklaert. Das wiederum haette der Vater abgelehnt und versucht seinen Willen vor dem Landgericht Traunstein durchzusetzen. Gegen die Ablehnung der Klage durch die Richter legte Dieter K daraufhin Berufung beim zustaendigen OLG ein.
Wie die SZ weiter schreibt, wies der 3. Zivilsenat diese nun zurueck. Dem Klaeger stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der kuenstlichen Ernaehrung zu. Vertragliche Ansprueche bestuenden nicht, da der Heimvertrag eindeutig auf die Bewahrung von Leben ausgerichtet sei, was bei Abschluss des Vertrages fuer den Klaeger offenkundig gewesen sei. Dies habe er zunaechst akzeptiert und laenger als drei Jahre keine Einwendungen erhoben.
An dieser rechtlichen Bewertung aendere sich, so die Richter, auch nichts dadurch, dass der Heimvertrag als Zielsetzung die Wahrung der Menschenwuerde und die Sicherung der Selbstbestimmung auffuehre. Die Grenzen des Selbstbestimmungsrechts seien durch den von beiden Parteien abgeschlossenen Vertrag eingeschraenkt und verbindlich festgelegt worden.
Die Revision gegen das Urteil (Az.:3U5090/02) wurde nicht zugelassen.
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