Symbolfoto, © Sebastian Ständecke, www.pixelquelle.de Treffen Christlicher Lebensrecht-Gruppen

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17.06.2015

CDL: Hintze und Lauterbach machen die Ärzte zu Handlangern des Todes

(Nordwalde/PM) Zur Vorstellung des Gesetzentwurfes der Bundesabgeordneten Dr. Peter Hintze und Prof. Dr. Karl Lauterbach zur „Regelung der ärztlich begleiteten Lebensbeendigung“ (Suizidbeihilfegesetz), erklärt der Arbeitskreis „Ethik in der Medizin“ der Christdemokraten für das Leben e. V. (CDL):

Für die Verfasser des Gesetzentwurfes ist der Wunsch zum Suizid Ausdruck absoluter Patientenautonomie und die Beihilfe hierzu eine ärztliche Aufgabe. Deshalb soll analog zur Patientenverfügung die ärztliche Beihilfe zum Suizid im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt werden.

Die Bestimmungen des BGB regeln ausschließlich die Beihilfe des Arztes zum Suizid. Nach den Vorstellungen der Verfasser des Entwurfes ist den Ärzten die Beihilfe nur in Grenzfällen erlaubt, in denen auch palliativmedizinisch keine ausreichende Schmerzlinderung mehr möglich ist oder der psychische Leidensdruck, etwa durch Ekel vor den Begleiterscheinungen der Krankheit, zu groß wird.

Daran, dass die Beihilfe zur Selbsttötung bisher generell nicht unter Strafe steht, will die Abgeordnetengruppe um Hintze und Lauterbach nicht rütteln. Fälschlich gehen die Autoren davon aus, dass die Beihilfe zum Suizid bisher „nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches erlaubt“ sei. Der Schluss, dass eine Tat, die nicht explizit verboten und strafrechtlich bewährt ist, ausdrücklich erlaubt ist, ist jedoch falsch und lässt jede moralische Qualität einer staatlichen Rechtsordnung außer Acht.

Die Verfasser erklären, dass die deutliche Mehrheit der Bevölkerung das Recht auf einen ärztlich assistierten Suizid haben möchte, unabhängig davon, ob der Einzelne dieses Recht wirklich in letzter Konsequenz in Anspruch nimmt oder nicht. Mit dem Verbot der Beihilfe würde für Hintze und Kollegen ein „Zwang zum Leiden“ oder plastischer ausgedrückt „eine Rechtspflicht zum Leiden“ manifestiert. Doch die von ihnen postulierte sogenannte „Freiheit“ zum Sterben und das „Recht“ auf Beihilfe können im Umkehrschluss zu einer „ Pflicht zum Sterben“ werden. Etwa wenn die Möglichkeit vorhanden ist, aber nicht in Anspruch genommen wird und der Patient sich für die teure und die Solidargemeinschaft der Versicherten belastende Weiterbehandlung entscheidet. Lebenserhaltende Therapien oder Tod dürfen aber nicht zu gleichwertigen Alternativen werden.

Hintze und Lauterbach betonen die absolute Autonomie und das vollkommene Verfügungsrecht des Patienten über sein eigenes Leben, das durch das Grundgesetz geschützt ist und durch ein Verbot der Beihilfe zum Suizid unzulässig eingeschränkt würde. Gleichwohl sprechen sie dem behandelnden Arzt aber zu, „am ehesten“ beurteilen zu können, „was im konkreten Einzelfall medizinisch angezeigt und in Würdigung der Gesamtsituation des Patienten zu verantworten ist“. Schließlich muss eine unheilbare und unumkehrbar zum Tode führende Erkrankung des Patienten vorliegen, damit die Beihilfe für den Arzt straflos bleibt.

Voraussetzung ist, dass die Krankheit unheilbar ist und unumkehrbar zum Tode führt. Psychische Erkrankungen wie Depressionen oder auch eine altersbedingte Demenz und andere unheilbare aber nicht tödlich verlaufende Krankheiten nimmt der Entwurf in seiner Begründung ausdrücklich aus. Diese Einschränkung ist allerdings inkonsequent. Betonen Hintze und Kollegen an anderer Stelle noch den Leidensdruck, der den Patienten an den Abgrund treibt, scheint dieser bei anderen Erkrankungen nicht zu gelten. Diese Patienten werden von Hintze et al. dann den Sterbehilfevereinen überlassen.

Empfundenes Leiden, etwa durch eine nicht tödliche Erkrankung, die mit ständigen Schmerzen und erheblichen Alltagseinschränkungen verbunden ist, ist subjektiv. Jeder Mensch versteht und erträgt Leiden anders. Im vorliegenden Gesetzentwurf wird dem Arzt zugebilligt, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Leidensdruck auch hoch genug ist, um den Suizidwunsch glaubhaft und wahrhaftig auszulösen. Der Gesetzentwurf macht den Arzt so zum Handlanger des Todes.

Ein wirksamer Schutz vor Dammbrüchen, wie sie auch aus den Niederlanden und Belgien berichtet werden und belegt sind, besteht einzig und allein in dem von den beiden Abgebordneten Sensburg und Dörflinger vorgelegten Gesetzentwurf, der die Beihilfe zum Suizid generell unter Strafe stellt.

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