Satzung
des Treffens Christlicher Lebensrecht-Gruppen e. V. (TCLG)
Präambel
Das „Treffen Christlicher Lebensrecht-Gruppen (TCLG)“ ist eine Arbeitsgemeinschaft von Christen, die in dem Bereich christlicher Lebensrechtsarbeit (international als sogenannte Pro-Life-Bewegung bekannt) tätig sind.
Diese Arbeitsgemeinschaft wird dadurch getragen, dass bei allen konfessionellen Unterschieden eine gemeinsame zielgerichtete Arbeit auf der Basis der Einheit des Leibes Christi (gemäß Johannes-Evangelium Kapitel 17) notwendig und möglich ist.
Die Teilnehmer des TCLG sehen sich insbesondere den beiden folgenden Ausrichtungen eines klaren christozentrischen Ansatzes gegenüber verpflichtet:
- gegenseitige Annahme und Respektanz in der Liebe Gottes und die Bereitschaft, einander zu dienen, zu fördern und zu ermutigen
- Wahrnehmung des Auftrages Jesu, den Menschen die frohe Botschaft des Evangeliums weiterzugeben.
§ 1 – Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung interkonfessioneller christlich-religiöser Aktivitäten. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
Das TCLG bietet Raum für Leiter und Mitarbeiter der verschiedenen Lebensrecht-Gruppen:
- zum gemeinsamen Hören auf Gottes Wort
- zum Austausch über die verschiedenartigen Dienste
- zur gegenseitigen Impulsgebung.
Extern tritt das TCLG ein für:
- den konsequenten praktischen Einsatz und deutliche Stellungnahmen der christlichen Kirchen und Gemeinden für den Schutz des menschlichen Lebens in allen seinen Phasen
- einen deutlichen gesetzlichen Schutz für das ungeborene Kind, die Mutter und sonstige Betroffene
- den Ausbau christlicher Schulungs- und Beratungsangebote in den Bereichen Familie, Ehe, Partnerschaft und Sexualität
- einen Ausbau der Förderungsmöglichkeiten und Hilfen für Familie, Alleinerziehende und Kinder
- einen Bewusstseinswandel in der Bevölkerung mit dem Ziel, die Einmaligkeit des Menschen als einem Geschöpf Gottes zu vermitteln.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Initiierung entsprechender Projekte und Initiativen, besonders in den Bereichen Öffentlichkeitsarbeit und Entwicklung spezifischer Dienste, sowie regelmäßiger Gesprächsforen.
§ 2 – Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein führt den Namen „Treffen Christlicher Lebensrecht-Gruppen e.V. (TCLG)“. Der Sitz des Vereins ist Stuttgart.
§ 3 – Gewinn- und Kapitalverteilung
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Leistungserbringungen zur Ausübung und Unterstützung der satzungsgemäßen Ziele können angemessen vergütet werden, die Mitglieder erhalten als solche jedoch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ein Mitglied des Vorstands kann für seine Tätigkeit als Vorstand eine Vergütung erhalten. Über Art und Umfang der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 – Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Ziele und Inhalte der Arbeit des Vereins ausdrücklich anerkennt.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden als Vertreter einer rechtlich nicht organisierten Initiativgruppe oder eines nicht-rechtsfähigen Vereins, die die Ziele des Vereins mitträgt und in die Praxis umsetzt.
- Mitglied des Vereins können juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins mittragen und in die Praxis umsetzen.
- Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch den Tod
- durch Auflösung der Mitgliedskörperschaft
- durch freiwilligen Austritt, der jederzeit schriftlich erklärt werden kann
- durch Ausschluss, über den die Mitgliederversammlung nach Anhören des Vorstandes entscheidet.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 – Mitgliederversammlung
- Sie ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
- Eine Mitgliederversammlung ist außerdem dann einzuberufen, wenn dies der Vorstand für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich beim Vorstand beantragt, unter Angabe der Gründe für die Einberufung und der vorgesehen Tagesordnung.
- Juristische Mitglieder des Vereins entsenden in die Mitgliederversammlung drei stimmberechtigte Delegierte.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- die Bestellung des 1. und 2. Vorsitzenden und des Schatzmeisters. Sie werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- den Wirtschaftsplan und den Jahresrechnungsbericht.
- die Entlastung des Vorstandes.
- die Bildung von beschließenden Ausschüssen.
- Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, können vom Vorsitzenden selbst beschlossen und angemeldet werden.
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Protokolle aufzunehmen, die in der nächsten Sitzung zu beschließen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.
§ 7 – Vorstand
Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Daneben kann die Mitgliederversammlung bis zu 4 Beisitzer in den Vorstand entsenden.
- Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so können die übrigen Mitglieder des Vorstandes für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, Telefonkonferenzen, per Fax oder auf andere geeignete Wege, auf Veranlassung des 1. oder 2. Vorsitzenden oder zweier anderer Vorstandsmitglieder. Der Vorstand beschließt mit Mehrheit.
- Der Vorstand kann für einzelne Arbeitsbereiche beratende oder mit Zustimmung der Mitgliederversammlung beschließende Ausschüsse einrichten.
- Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Ausschüsse sind Protokolle aufzunehmen, die von den Beteiligten zu genehmigen sind und von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.
- Rechtsverbindlich vertreten den Verein jeweils allein: der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister.
- Der Vorstand des Vereins hat die Aufgabe, gefasste Beschlüsse, die Verwaltung der Finanzen und die Geschäftsführung verantwortlich auszuführen.
- Ferner erfolgt die Einberufung der Mitgliederversammlung und deren Leitung durch den Vorstand.
- Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
- Der Schatzmeister sorgt mit Unterstützung des 1. Vorsitzenden für eine ordnungsgemäße Buchführung. Neben dem Rechenschaftsbericht des 1. Vorsitzenden hat dieser der Mitgliederversammlung die Jahresrechnung zur Entlastung vorzulegen.
§ 8 – Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, sofern die Tagesordnung der betreffenden Versammlung die Auflösung vorsieht.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verein KALEB e.V. mit Sitz in Berlin, soweit dieser zum Zeitpunkt der Auflösung als gemeinnützig anerkannt ist, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 9 – Schlussbestimmung
Für alle Fragen, die durch die vorliegende Satzung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Zuletzt geändert am 18.11.2016