Symbolfoto, © Sebastian Ständecke, www.pixelquelle.de Treffen Christlicher Lebensrecht-Gruppen

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03.04.2012

Urteil des VG Berlin zu Sterbehilfe: Scharfe Kritik von Lebensrechtlern

Berlin/Stuttgart/Dortmund (idea) – Mit Bedauern und Kritik haben Lebensrechtler auf ein Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts reagiert. Das Gericht hatte am 30. März entschieden, dass Ärzte in Ausnahmefällen unheilbar Kranken Medikamente für eine Selbsttötung überlassen dürfen.

Die Berliner Ärztekammer hatte 2007 dem damaligen zweiten Vorsitzenden der Sterbehilfeorganisation Dignitate (heute: Dignitas Deutschland) untersagt, Patienten todbringende Substanzen für einen Suizid bereitzustellen. Dagegen klagte der Arzt und bekam Recht. Nach Ansicht des Gerichts hätte die Ärztekammer kein uneingeschränktes Verbot des ärztlich assistierten Suizids aussprechen dürfen. Es gehe dann zu weit, wenn der Arzt in einen Gewissenskonflikt gerate. Dieser könne eintreten, wenn der Mediziner eine enge Beziehung zu dem Sterbewilligen habe, der Betroffene unerträglich leide und eine alternative Leidensbegrenzung nicht möglich sei.

Steeb: Urteil führt Rechtssystem in die Irre

Der Vorsitzende des Treffens Christlicher Lebensrecht-Gruppen (TCLG) und Generalsekretär der Deutschen Evangelischen Allianz, Hartmut Steeb (Stuttgart), ist der Ansicht, dass ein solches Urteil das Rechtssystem in die Irre führt. „Es geht ja davon aus, dass irgendjemand ein Recht dazu haben könnte, dass andere ihm oder ihr zur Selbsttötung verhelfen. Aber es gibt kein solches Recht, und es darf auch keines geben“, erklärte er gegenüber der Evangelischen Nachrichtenagentur idea. Darum dürfe sich umgekehrt niemand damit rechtfertigen können, er sei um Hilfe zur Selbsttötung gebeten worden oder sein Gewissen hätte ihm ein solches Handeln geboten. Steeb: „Zur Würde des Menschen gehört nicht, über seinen Tod selbst zu bestimmen, genauso wenig wie ein Mensch darüber bestimmen kann, ob er geboren werden will oder nicht.“ Und darum gehöre es auch nicht zur Aufgabe eines Menschen und schon gar nicht zur Aufgabe eines Arztes, anderen zum Sterben zu helfen, sondern Betroffenen gegebenenfalls beim Sterben beizustehen.

„Urteil des Todes in ein Urteil des Lebens abändern“

Steeb zufolge wäre zudem dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet, wenn sich die Rechtsauffassung des Berliner Verwaltungsgerichts durchsetzen würde. Bei der Berufung auf den Gewissenschutz oder den mutmaßlichen Willen des Getöteten gäbe es keine Beweismöglichkeit. Steeb hofft deshalb, dass es zu einer Berufungsverhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht kommt, „damit solch ein Urteil zugunsten des Todes durch ein Urteil zugunsten des Lebens abgeändert wird“. Das TCLG ist ein Netzwerk von Initiativen, Beratungsstellen und Mutter-Kind-Einrichtungen. Es setzt sich ein für das Lebensrecht jedes Menschen – von der Zeugung bis zum natürlichen Tod.

Hospiz Stiftung: Politik soll handeln

Die Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung (Dortmund) forderte die Politik zum Handeln auf.

Das Urteil mache deutlich, dass das Berufsrecht der Ärzte kein Mittel sei, um die Frage des assistierten Suizids in Deutschland zu regeln, erklärte der Geschäftsführende Vorstand Eugen Brysch. Deshalb brauche man jetzt „ein klares, politisches Signal“. Die jüngst von der Koalition eingebrachte strafrechtliche Regelung müsse sowohl für die gewerbsmäßige als auch für die geschäftsmäßige Vermittlung von assistiertem Suizid in Deutschland gelten. Brysch: „Diese Frage liegt beim Deutschen Bundestag und muss endlich geklärt werden.“

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